Allgemeine Bedingungen Meijs-Ingenieure und Meijs-Ingenieure, Meijs-Bouwmanagement und Meijs-Brandschutz (nachstehend „Meijs-Unternehmen“ genannt).
Definitionen:
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe im folgenden Sinne verwendet, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben:
Kunde: die Gegenpartei von MEIJS Companies, die in Ausübung eines Berufs oder Unternehmens handelt;
Vertrag: der Vertrag zwischen MEIJS-Gesellschaften und dem Kunden.
MEIJS-Gesellschaften: die Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, nämlich Meijs Ingenieurs, Meijs Bauleitung und Meijs Feuerschutz.
Artikel 1 – Anwendbarkeit
1. Die Einheitlichen Verwaltungsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen 1989 (AVB) gelten vorbehaltlich der folgenden Ergänzungen oder Änderungen. Im Falle von Widersprüchen zwischen den UAV und diesen allgemeinen Bedingungen haben letztere Vorrang.
2. Die Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen gelten für alle Rechtshandlungen der MEIJS-Gesellschaften und für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen den MEIJS-Gesellschaften und einem Kunden. Diese allgemeinen Bedingungen werden der Gegenpartei vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Verfügung gestellt.
3. Diese Bedingungen gelten auch für alle Verträge mit MEIJS Bedrijven, für deren Ausführung Dritte eingeschaltet werden müssen.
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur anwendbar, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass sie unter Ausschluss dieser Bedingungen auf den Vertrag Anwendung finden. In diesem Fall gelten widersprüchliche Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von MEIJS Companies und dem Kunden nur dann zwischen den Parteien, wenn und soweit sie Teil der Geschäftsbedingungen von MEIJS Companies sind.
5. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden, bleiben die anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig anwendbar. MEIJS Companies und der Kunde werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen ersetzen, wobei, wenn und soweit möglich, der Zweck und die Bedeutung der ursprünglichen Bestimmung beachtet werden.
6. Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mitteilungen zwischen den Parteien die Schriftform vorgeschrieben ist, gelten folgende Mitteilungen als schriftlich: Mitteilungen per Fax, per (Einschreibe-)Brief oder Gerichtsvollzieherschreiben, durch Übergabe eines Dokuments, sofern der Empfang schriftlich bestätigt wird, nicht jedoch Mitteilungen per E-Mail oder sonstige Mitteilungen über das Internet.
7. Die MEIJS-Gesellschaften sind berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen oder Ergänzungen gelten auch für bereits geschlossene Verträge, sofern sie dem Kunden mitgeteilt wurden. Wenn der Kunde die Änderung nicht akzeptiert, muss er MEIJS Companies schriftlich benachrichtigen; in diesem Fall wird der bestehende Vertrag/die bestehenden Verträge zu den alten Bedingungen abgeschlossen. Neue Verträge werden zu den neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen.
Artikel 2 – Angebote und Ausschreibungen
1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, im Angebot ist eine Frist für die Annahme angegeben.
2. Die Preise in den genannten Angeboten und Kostenvoranschlägen verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger Abgaben sowie Reise-, Versand- und etwaiger Transport- und Verpackungskosten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
3. Die MEIJS-Gesellschaften geben die Kosten (falls vorhanden) immer im Angebot an den Kunden an.
4. Weicht die Annahme (in unwesentlichen Punkten) vom Angebot ab, ist MEIJS Bedrijven nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht im Sinne dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, MEIJS Bedrijven weist auf etwas anderes hin.
5. Angaben, Bezugnahmen auf Zeichnungen, Kataloge, Abbildungen, Maße, Gewichte und Farbangaben, die in Angeboten und Kostenvoranschlägen der MEIJS-Gesellschaften sowie in deren Anlagen enthalten sind, sind unverbindlich, soweit sie nicht vom Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Artikel 3 – Preise und Preisänderungen
1. Alle in den Angeboten und Offerten von MEIJS Bedrijven genannten Preise sind Tagespreise und basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots oder der Offerte gültigen preisbestimmenden Faktoren, einschließlich der nach den bei MEIJS Bedrijven geltenden normalen Arbeitszeiten berechneten Lohnsummen.
2. Die Preise gelten für ein Arbeitsgebiet innerhalb eines Radius von 120 km um die Niederlassungen der MEIJS-Gesellschaften. Für Arbeiten außerhalb dieses Gebietes wird ein Aufschlag erhoben. Parkgebühren und Niederschlagsgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Die MEIJS-Gesellschaften sind berechtigt, die vereinbarten Preise zu erhöhen, wenn nach Vertragsabschluss einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten: eine Erhöhung der Kosten für Materialien, Halbfertigprodukte oder Dienstleistungen, die für die Erfüllung des Vertrags erforderlich sind, eine Erhöhung der Versandkosten, der Löhne, der Arbeitgeberbeiträge und der Sozialversicherung, der Kosten im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbedingungen, die Einführung neuer und die Erhöhung bestehender staatlicher Abgaben oder Rohstoffe, Energie oder Rückstände, eine wesentliche Änderung der Wechselkurse oder allgemein Umstände, die mit den oben genannten vergleichbar sind.
Artikel 4 – Weniger Arbeit
1. Ergibt sich aus der Endabrechnung der Arbeiten, dass die Summe der Mehr- und Minderleistungen zu einer Minderung des Vertragspreises führt, haben die MEIJS-Gesellschaften vorbehaltlich einer etwaigen Anrechnung der Umsatzsteuer Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 15 % der Minderung als pauschalen Ausgleich für allgemeine Kosten und vergebliche Vorbereitungskosten.
Artikel 5 – Durchführung des Abkommens
1. Die MEIJS-Gesellschaften erfüllen den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Erfordernissen der guten fachlichen Praxis. Dies alles auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bekannten Stands der Wissenschaft.
2. Wenn und soweit es für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages erforderlich ist, ist MEIJS Companies berechtigt, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
3. Der Kunde sorgt dafür, dass MEIJS BRANDBEVEILIGING rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die MEIJS BRANDBEVEILIGING als notwendig erachtet oder von denen der Kunde vernünftigerweise annehmen muss, dass sie für die Erfüllung des Vertrages notwendig sind. Werden MEIJS BRANDBEVEILIGING die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist MEIJS COMPANIES berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen und/oder die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten zu den üblichen Sätzen dem Kunden in Rechnung zu stellen.
4. MEIJS GESELLSCHAFTEN haften nicht für Schäden, gleich welcher Art, weil MEIJS GESELLSCHAFTEN von unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben des Kunden ausgegangen ist, es sei denn, MEIJS GESELLSCHAFTEN hätte von dieser Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit Kenntnis haben müssen.
5. Wenn vereinbart wurde, dass der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann MEIJS Companies die Ausführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Kunde die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.
6. (6) Wenn MEIJS Bedrijven oder von MEIJS Bedrijven beauftragte Dritte im Rahmen des Auftrags am Standort des Klienten oder an einem vom Klienten bestimmten Standort arbeiten, stellt der Klient die von diesen Mitarbeitern in angemessener Weise gewünschten Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.
7. Der Kunde stellt MEIJS Bedrijven von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages einen Schaden erleiden, der dem Kunden zuzurechnen ist.
Artikel 6 – Lieferfristen
1. Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder unterlässt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, so ist MEIJS Companies berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
2. Wird die Ware ausgeliefert, ist MEIJS Companies berechtigt, etwaige Versandkosten zu berechnen. Diese werden dann gesondert in Rechnung gestellt.
3. Wenn MEIJS Bedrijven für die Erfüllung des Vertrages Informationen vom Kunden benötigt, beginnt die Lieferfrist, nachdem der Kunde MEIJS Bedrijven diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
4. Wenn MEIJS Bedrijven eine Lieferfrist angegeben hat, ist diese nur ein Richtwert. Eine angegebene Lieferzeit ist daher niemals eine Frist. Bei Überschreitung einer Frist muss der Kunde MEIJS Bedrijven schriftlich in Verzug setzen und MEIJS Bedrijven eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen.
5. Wenn vereinbart wurde, dass der Vertrag in Etappen ausgeführt wird, kann MEIJS Companies die Ausführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Etappe gehören, aussetzen, bis der Kunde die Ergebnisse der vorangegangenen Etappe schriftlich genehmigt hat.
Artikel 7 – Art der Zustellung
1. Bei Auftragsarbeiten gilt das Werk als fertiggestellt, wenn es dem Auftraggeber vollständig und betriebsbereit zur Verfügung gestellt wurde.
2. Die MEIJS-Gesellschaften sind verpflichtet, dem Kunden mitzuteilen, dass das Werk zur Nutzung bereit ist. Dies geschieht nach vereinbarungsgemäßer Fertigstellung des Werkes, gilt jedoch spätestens 10 Werktage nach dem Rechnungs- oder Schlussrechnungsdatum als erfolgt.
3. Die Gebrauchsbereitschaft des Werkes wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die den ordnungsgemäßen Gebrauch des Werkes beeinträchtigenden Tätigkeiten Dritter noch nicht ausgeführt oder noch nicht abgeschlossen sind.
4. (4) Solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber MEIJS Companies, gleich aus welchem Vertrag, nicht vollständig erfüllt hat, bleiben die gelieferten Teile und Hilfsstoffe Eigentum von MEIJS Companies.
Artikel 8 – Prüfung, Beschwerden
1. Der Kunde ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Lieferung oder Fertigstellung, in jedem Fall aber innerhalb einer möglichst kurzen Frist, zu prüfen, ob die MEIJS-Gesellschaften den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt haben.
2. Erkennbare Mängel oder Fehlmengen müssen MEIJS Companies innerhalb von drei Tagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Nicht sichtbare Mängel oder Fehlmengen müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Lieferung angezeigt werden. Der Kunde hat zumindest genaue Angaben über Art und Schwere des festgestellten Mangels, den Zeitpunkt und den Ort der Feststellung des Mangels zu machen.
3. Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt haben, wenn der Kunde die in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels genannte Untersuchung oder Meldung nicht rechtzeitig vorgenommen hat.
4. (4) Die Leistung von MEIJS Companies ist in jedem Fall gültig, wenn der Kunde das gelieferte Werk oder einen Teil des gelieferten Werks oder einen Teil des gelieferten Werks oder einen Teil des gelieferten Werks in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet oder weiterverkauft hat, es sei denn, der Kunde hat die Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels beachtet.
5. Beanstandungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtung.
Artikel 9 – Änderung des Abkommens
1. Wenn sich während der Ausführung des Vertrags herausstellt, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung notwendig ist, die auszuführenden Arbeiten zu ändern und/oder zu ergänzen, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache entsprechend anpassen.
2. Wenn die Parteien vereinbaren, dass der Vertrag geändert und/oder ergänzt wird, ist MEIJS Companies berechtigt, die Zeit oder die Art der Ausführung zu ändern und den Preis entsprechend anzupassen.
3. Wenn die Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages finanzielle und/oder qualitative Auswirkungen hat, informiert MEIJS Companies den Kunden entsprechend.
4. Ungeachtet der vorliegenden Bestimmungen können MEIJS Companies keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung oder Ergänzung auf Umstände zurückzuführen ist, die ihnen zuzurechnen sind.
Artikel 10 – Zahlung/Rechnung
1. Die Zahlung hat innerhalb der auf den Rechnungen oder im Vertrag angegebenen Frist in einer von MEIJS Companies anzugebenden Weise in der in Rechnung gestellten Währung zu erfolgen. Wenn kein Zahlungstermin oder keine Zahlungsfrist angegeben ist, gilt eine Frist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
2. Nach Abschluss des (Unter-)Auftrags sorgt der Kunde innerhalb von 10 Arbeitstagen für einen unterzeichneten (Ausführungs-)Beleg. Bei langfristigen Projekten stellt der Auftraggeber wöchentlich einen unterzeichneten (Auftragnehmer-)Beleg zur Verfügung. Wird der entsprechende Beleg nicht rechtzeitig vorgelegt, ist MEIJS Companies berechtigt, auf der Grundlage von Arbeitsberichten ihrer Mitarbeiter abzurechnen.
3. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Aufrechnung oder Aussetzung.
4. Wenn der Kunde nicht zahlt, ist er von Rechts wegen in Verzug. Der Auftraggeber schuldet dann Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, der gesetzliche Zinssatz ist höher; in diesem Fall gilt der gesetzliche Zinssatz. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden von dem Zeitpunkt an berechnet, an dem der Auftraggeber in Verzug ist, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der gesamte Betrag bezahlt wurde.
5. Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, einschließlich der Kosten von Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern und Inkassobüros, die im Zusammenhang mit der Einziehung des geschuldeten und vom Kunden nicht fristgerecht gezahlten Betrags entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Sie werden auf mindestens 15 % des betreffenden Betrages festgesetzt und belaufen sich auf mindestens 250 Euro.
6. Im Falle einer (beabsichtigten) Liquidation, (eines Antrags auf) Konkurses, (eines Antrags auf) Zahlungseinstellung, (eines Antrags auf) Anwendung der gesetzlichen Umschuldung des Kunden oder wenn ein wesentlicher Teil des Vermögens des Kunden gepfändet wird, ohne dass diese Pfändung innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben wird, sind die Forderungen von MEIJS Companies gegenüber dem Kunden sofort fällig.
7. MEIJS Companies ist berechtigt, die vom Kunden geleisteten Zahlungen zunächst zur Reduzierung der Kosten, dann zur Reduzierung der fälligen Zinsen und schließlich zur Reduzierung der laufenden Zinsen und der Hauptsumme zu verwenden.
8. Befindet sich der Klient mit einer Zahlung in Verzug – auch wenn dieser aus einem anderen Vertrag resultiert -, so werden alle von ihm an MEIJS Bedrijven zu zahlenden Beträge sofort und in voller Höhe fällig, unabhängig vom Stand der Aufträge, und MEIJS Bedrijven kann deren sofortige Zahlung verlangen. In diesem Fall wird die Ausführung jedes vom Kunden erteilten Auftrags ausgesetzt, bis der Kunde innerhalb einer von MEIJS Bedrijven zu bestimmenden Frist alles bezahlt hat, was im Falle des vorstehenden Satzes sofort fällig geworden ist. Wenn die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, ist MEIJS Companies berechtigt, alle vom Kunden erteilten Aufträge zu stornieren, unbeschadet aller Rechte auf Schadensersatz.
9. Eine vom Kunden geleistete Zahlung gilt immer als Zahlung aller fälligen Zinsen und Kosten sowie der fälligen und zahlbaren Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn der Kunde angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
Artikel 11 – Eigentumsvorbehalt
1. Alle von MEIJS Bedrijven gelieferten Waren bleiben Eigentum von MEIJS Bedrijven, bis der Kunde alle Verpflichtungen aus allen mit MEIJS Bedrijven geschlossenen Verträgen erfüllt hat.
2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
3. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfänden oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, MEIJS Bedrijven so schnell wie vernünftigerweise zu erwarten davon zu unterrichten.
4. Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
5. Von MEIJS Bedrijven gelieferte Waren, die aufgrund der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden und dürfen niemals als Zahlungsmittel verwendet werden.
6. Für den Fall, dass MEIJS Bedrijven seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Kunde MEIJS Bedrijven oder von MEIJS Bedrijven zu beauftragenden Dritten hiermit die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von MEIJS Bedrijven befindet, und diese Waren wieder in Besitz zu nehmen.
Artikel 12 – Garantie
1. Garantien gelten nur, wenn die MEIJS-Gesellschaften sie schriftlich abgegeben haben.
2. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Mangel durch unsachgemäße oder missbräuchliche Verwendung entstanden ist, der Liefergegenstand entgegen den geltenden Vorschriften oder Gepflogenheiten gelagert, transportiert, bearbeitet oder sonst behandelt wurde oder wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der MEIJS-Gesellschaften Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen oder versucht haben, Änderungen vorzunehmen oder ihn für Zwecke verwendet haben, für die er nicht bestimmt ist.
3. Bezieht sich die von MEIJS Bedrijven gewährte Garantie auf eine Ware, die von einem Dritten hergestellt wurde, beschränkt sich die Garantie auf die vom Hersteller der Ware gewährte Garantie.
Artikel 13 – Verantwortlichkeit
1. Die Haftung von MEIJS Companies gegenüber dem Kunden im Rahmen des Vertrags mit dem Kunden beschränkt sich auf den direkten Schaden und maximal auf den Rechnungsbetrag (ohne die eventuell berechnete Mehrwertsteuer) für die Arbeiten oder die gelieferte(n) Ware(n), aus denen der Schaden resultiert. Die Haftung ist zu jedem Zeitpunkt auf den Höchstbetrag der vom Versicherer von MEIJS Companies in dem betreffenden Fall zu leistenden Zahlung begrenzt.
2. Direkter Schaden bedeutet ausschließlich:
– die angemessenen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, sofern sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht;
– alle angemessenen Kosten, die anfallen, um die mangelhafte Leistung von MEIJS Companies vertragskonform zu machen, es sei denn, dieser Mangel kann MEIJS Companies nicht zugerechnet werden.
– angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden entstanden sind, sofern der Kunde nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
1. MEIJS Companies haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechung.
2. Die Haftung von MEIJS Companies gegenüber dem Kunden und Dritten entfällt, wenn der Kunde Arbeiten außerhalb von MEIJS Companies hat ausführen lassen oder wenn der Kunde Waren unsachgemäß behandelt hat.
3. Wird MEIJS Companies von Dritten, die aufgrund von Mängeln an der gelieferten Ware einen Schaden erlitten haben, in Anspruch genommen, ist sie berechtigt, den Kunden zu entschädigen.
4. Die Verjährungsfrist für jeden Rechtsanspruch des Kunden aus einem Vertrag mit MEIJS Companies beträgt ein Jahr nach dessen Entstehung.
Artikel 14 – Höhere Gewalt
1. Die Parteien sind nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie daran durch einen Umstand gehindert werden, der nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist und den sie nicht aufgrund des Gesetzes, eines Rechtsakts oder einer allgemein anerkannten Praxis zu vertreten haben.
2. Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben der Definition im Gesetz und in der Rechtsprechung jede von außen kommende, vorhersehbare oder unvorhersehbare Ursache verstanden, auf die MEIJS Companies keinen Einfluss hat, die aber MEIJS Companies daran hindert, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Dazu gehören auch Streiks in der Organisation der MEIJS-Gesellschaften und/oder des Asbestsanierers.
3. MEIJS-Gesellschaften sind auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem MEIJS-Gesellschaften ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
4. Die Parteien können die Verpflichtungen aus dem Vertrag während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass sie der anderen Partei gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet ist.
5. Soweit MEIJS Companies ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Ereignisses höherer Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und dem bereits erfüllten bzw. dem zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert beigemessen werden kann, ist MEIJS Companies berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handeln würde.
Artikel 15 – Geistiges Eigentum und Urheberrechte
1. Alle von MEIJS Bedrijven zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronische) Dateien usw. sind ausschließlich für die Nutzung durch den Kunden bestimmt und dürfen vom Kunden ohne vorherige Zustimmung von MEIJS Bedrijven nicht vervielfältigt, weitergegeben oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, aus der Art der überlassenen Unterlagen ergibt sich etwas anderes.
2. MEIJS Bedrijven behält sich das Recht vor, die bei der Ausführung der Arbeiten gewonnenen Erkenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.
3. Der Kunde stellt MEIJS Companies von Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte an den vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien oder Daten frei, die bei der Ausführung des Vertrages verwendet werden.
4. Wenn der Kunde MEIJS Companies Informationsträger, elektronische Dateien oder Software usw. zur Verfügung stellt, garantiert der Kunde, dass die Informationsträger, elektronischen Dateien oder Software frei von Viren und Mängeln sind.
Artikel 16 – Vertraulichkeit
Beide Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung von der jeweils anderen Partei oder aus anderen Quellen erhalten haben, vertraulich zu behandeln. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von einer Partei mitgeteilt wurden oder wenn sich dies aus der Art der Informationen ergibt.
Artikel 17 – Nichtanwerbung von Personal
Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages und bis zu einem Jahr nach dessen Beendigung weder direkt noch indirekt Mitarbeiter der MEIJS-Gesellschaften oder von Unternehmen, die von den MEIJS-Gesellschaften mit der Erfüllung dieses Vertrages beauftragt wurden, einstellen oder in irgendeiner anderen Weise beschäftigen, die an der Erfüllung des Vertrages beteiligt sind (waren).
Artikel 18 – Streitigkeiten
Kapitel XV des UAV ist nicht anwendbar. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Geschäftssitz von MEIJS Bedrijven zuständig. MEIJS Bedrijven ist jedoch berechtigt, den Streitfall dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht oder einem Schiedsgericht vorzulegen.
Artikel 19 – Anwendbares Recht
Auf jeden Vertrag zwischen MEIJS Companies und dem Kunden findet das niederländische Recht Anwendung.
Artikel 20 – Pflichten des Kunden
1. Der Auftraggeber sorgt, wenn die Arbeiten dies erfordern, für das Vorhandensein von Gerüsten, Klettervorrichtungen, Sicherheitsvorrichtungen und Schutzausrüstungen, die über die Standard-PSA hinausgehen.
2. Alle von den MEIJS-Firmen ausgeführten Regiearbeiten erfolgen ausschließlich auf Anweisung und unter der Verantwortung des Kunden.
Artikel 21 – Preise
Soweit nicht anders angegeben, schließen die Preise des Auftraggebers alle für die fachgerechte Ausführung des Auftrags erforderlichen Hilfs- und Schutzmittel ein;